Vermischtes
Eichenprozessionsspinner sperrt Waldgebiet in Stuttgart
Aufgrund des vermehrten Vorkommens des Eichenprozessionsspinners ist der Staatswalddistrikt 18 Härdtle auf Gemarkung Weilimdorf, im Volksmund als Fasanengarten bekannt, zur Sicherheit der Bevölkerung mit sofortiger Wirkung für Waldbesucher gesperrt.

Eine entsprechende Allgemeinverfügung der unteren Forstbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart ist am 11. Juni ergangen und wird mit sofortiger Wirkung vollzogen. Die Sperrung betrifft die gesamten Waldflächen, sowie alle Wege, den Spiel- und Grillplatz. Gemäß Allgemeinverfügung ist es verboten, die Walflächen einschließlich der Wege zu betreten oder auf den Wegen zu reiten oder zu fahren.

Der Eichenprozessionsspinner ist ein wärmeliebender Falter, der bevorzugt an sonnenexponiert stehenden Eichen vorkommt. Derzeit ist das Entwicklungsstadium der Raupen zu beobachten, welche mit feinen Brennhaaren ausgestattet sind. Diese Brennhaare haben Widerhaken und enthalten eine giftige Brennsubstanz, die allergische Reaktionen auslösen kann. Es kann neben insektenstichartigen Bläschen und Hautrötungen auch zu Schwindelgefühl, Fieber und im Extremfall zu allergischen Schockreaktionen kommen.

Die Bevölkerung wird gebeten, das strikte Betretungsverbot im eigenen Interesse zu beachten, empfindliche Hautbereiche wie Hals, Nacken und Unterarme mit entsprechender Kleidung zu schützen und bei Anzeichen von Symptomen einen Arzt zu kontaktieren. Maßnahmen zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners wurden von der Unteren Forstbehörde eingeleitet.


Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart

über die Sperrung von Waldflächen auf der Gemarkung Weilimdorf,
Distrikt 18 „Härdtle“ (Fasanengarten)

Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen der Waldbesucher ergeht gemäß
§ 38 Abs. 1 LWaldG folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung gilt für den Staatswalddistrikt 18 „Härdtle“ auf Gemarkung Weilimdorf (Fasanengarten) und umfasst alle Waldflächen des Distrikts einschließlich der darin befindlichen Waldwege, Liegenwiesen, Spiel- und Grillplätze sowie sonstigen Wegen und Gebäuden.

2. Im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist es verboten, die Waldflächen zu betreten, die Grillstellen, Kinderspielplätze, Liegewiesen und sonstigen Erholungseinrichtungen zu benutzen sowie auf den Waldwegen zu gehen, laufen, fahren oder reiten.

Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können gemäß
§ 83 Abs. 3 und 4 LWaldG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden.

3. Die Verfügung gilt nicht für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt Stuttgart sowie von ihr beauftragter Unternehmer. Sie gilt ferner nicht für die Anlieger von innerhalb des Sperrgebietes gelegenen Grundstücke. In begründeten Einzelfällen entscheidet die untere Forstbehörde über Ausnahmen von dieser Verfügung.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 11. Juli 2010.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Mo­nats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder­schrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart, untere Forstbehörde, Maybachstraße 3 in 70192 Stuttgart Widerspruch erhoben werden.





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